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Mittwoch, den 30.01.2008 15:16

Verbraucherschutz: Zahlen Sie diese Rechnung nicht

aus dem Bereich Sonstiges
Das neue Jahr ist noch keinen Monat alt, da lassen die Verbraucherschutzzentralen wieder einmal die Alarmglocken läuten. War es vor wenigen Tagen noch die Sorge um die telefonische Abzockpraxis einiger Unternehmen, so wendet sich nun die Aufmerksamkeit wieder einmal auf unseriöse Websites, die reihenweise ahnungslosen Internetnutzern das Geld aus der Tasche ziehen wollen.

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Böse Post vom Anwalt

Der Ärger ist groß - so groß, dass man bei in der aktuellen Warnung der Verbraucherschutzzentrale Rheinland-Pfalz kein Blatt mehr vor den Mund nimmt. Nutzer, die in den letzten Wochen das vermeintlich kostenlose Angebot von Websites wie berufs-wahl.de, genealogie.de, routenplaner-server.com oder nachbarschaft24.net in Anspruch genommen haben, bekommen in diesen Tagen unangenehme Schreiben eines Bonner Anwalt-Inkassodezernats. Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung sei man zu der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet. In den meisten Fällen liegt dieser in einer Größenordnung von 60 Euro - ein Preis, der bei vielen der genannten Angebote lediglich gut getarnt im Kleingedruckten auftaucht.

Mahnbescheid liegt der Rechnung direkt bei

"Lassen Sie sich durch die Schreiben nicht einschüchtern", rät Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Medien der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Die Forderungen sind meist unbegründet." Das ist leicht gesagt, immerhin vertreten viele der unredlichen Anbieter ihre Zahlungsaufforderungen mit unverhältnismäßigem Nachdruck. Hin und wieder liegt dem Schreiben direkt die Kopie eines Mahnbescheids bei, der eigentlich nur vom zuständigen Amtsgericht angefertigt werden kann. Die Verbraucherzentrale ist hingegen fest der Auffassung, dass ein entgeltlicher Vertrag nicht zustande kommt, sofern der Kostenhinweise auf der Seite für die Nutzer nicht klar erkenntlich ist. Auch das Amtsgericht München hat bereits in einem Urteil (AZ 161 C 23695/06) entschieden, dass in einem solchen Fall kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
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Gut getarnte Preisangaben im Kleingedruckten. Bild: onlinekosten.de

Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen, so schnell wie möglich Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einzulegen. Entsprechende Musterbriefe werden auf einer Infoseite der Zentrale angeboten.
André Vatter
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