Immer mehr Gerichte nehmen bei Fällen von
Internetpiraterie den Anschlussinhaber in die Verantwortung. Nach ähnlichen Entscheidungen in Köln und Hamburg hat jetzt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die so genannte
"Störerhaftung" in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Anschlussinhaber haften
Internetnutzer haben demnach für die über ihren Anschluss begangenen
Urheberrechtsverletzungen einzustehen. Der Fall tritt häufig ein, wenn in Familien oder Wohngemeinschaften mehrere Personen auf einen Internetanschluss zugreifen. Mit dem Beschluss vom 27. Dezember vergangenen Jahres teilt der 20. Zivilsenat explizit die bereits von den Oberlandesgerichten Köln und Hamburg vertretene Auffassung. Im vorliegenden Fall wurde zunächst zweifelsfrei festgestellt, dass geschütztes Musikrepertoire über den
Internetanschluss des Anschlussinhabers illegal verfügbar gemacht wurde. Offen blieb, ob diese Urheberrechtsverletzungen durch seine Kinder, deren Freunde oder unbefugte Dritte über den vorhandenen
WLAN-Zugang begangen wurden.
Ungesicherter WLAN-Anschluss
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Antragsgegner in jedem Fall für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Der Antragsgegner habe zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen, argumentierten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Der Anschlussinhaber habe mit seinem Anschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen könne. Objektiv gesehen habe er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können, so die Richter.
Von daher sei es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. Demnach sind Anschlussinhaber verpflichtet, ihre privaten
Internetanschlüsse gegenüber fremden Zugriffen zu schützen. Besonders WLAN-Anschlüsse sollten ausreichend vor unbefugten Zugriffen Dritter bewahrt werden.