Bereits im Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen
Antrag der Huch Medien GmbH, Betreiber der Sexseite www.ueber18.de,
abgelehnt. Das Unternehmen hatte gegen den
Internet Provider Arcor geklagt und die Sperrung des Zugangs zur Suchmaschine Google für Arcor-Kunden gefordert. Huch Medien hatte sich wettbewerbsrechtlich benachteiligt gesehen, da auch über Google kostenlose Pornoseiten ohne Altersnachweis offen zugänglich seien. Dies würde gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen.
Inhalte nicht Sache der Provider
Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, hat das Urteil nun in einer weiteren Entscheidung bestätigt und Internet-Provider von der Verantwortlichkeit für Internetinhalte freigesprochen. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 22. Januar 2008 (AZ 6 W 10/08) festgestellt, dass der beklagte
Provider nicht für die Inhalte der Internetseiten verantwortlich ist, die über seinen Zugang abrufbar sind. Laut OLG Frankfurt haben Internet-Provider keinerlei Einfluss auf die gezeigten Inhalte. Man könne Provider nicht mit den Betreibern von Internet-Auktionshäusern wie eBay vergleichen. Diese würden durch ihr Auktionshaus erst die Möglichkeit zur Verletzung des Wettbewerbsrechts schaffen. Der Bundesgerichtshof hatte im Juli 2007 entschieden, dass eBay jugendgefährdende Auktionen
sperren muss. Provider hingegen liefern mit dem Stellen eines Internetanschlusses nur den "Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen".
Es sei Arcor laut Gericht nicht zuzumuten, so wichtige Internetadressen wie google.de oder google.com für ihre Kunden komplett zu sperren. Nur ein "verschwindend geringer" Teil der Kunden würde auf die beanstandeten Seiten zugreifen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist rechtskräftig.