Seit Anfang des Jahres ist das Leben für deutsche Filesharer um einiges schwerer geworden. Aufgrund der
neuen Urheberrechtsnovelle stellt nun nicht alleine das Anbieten, sondern auch das Herunterladen von geschütztem Material eine Straftat dar: Geld- oder sogar Haftstrafen sind für derlei Verstöße vorgesehen.
550 Audiodateien
Ein solcher Schuldspruch greift allerdings nur, wenn das Vergehen eindeutig nachgewiesen werden kann. Deshalb sorgt ein nun veröffentlichtes
Urteil (Az 11 W 58/07) des Frankfurter Oberlandesgerichts für neue Hoffnung bei den Anhängern der Tauschbörsen. Im konkreten Fall hatte ein Plattenlabel gegen einen Familienvater geklagt, über dessen Computer rund 550 Audiodateien "rechtswidrig über das Internet öffentlich zugänglich gemacht worden" seien. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren den Inhaber des Internetanschlusses mithilfe der protokollierte IP-Adresse und der Auskunft des Providers ermittelt.
Wer ist es gewesen?
Bei der Vernehmung stritt der Familienvater die Tat ab, räumte jedoch gleichwohl ein, dass seine Frau und jedes seiner vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren zum besagten Zeitpunkt Zugang zu dem Rechner gehabt hätten. Wem ist also die Urheberrechtsverletzung anzukreiden?
Das Gericht befand, dass es sehr wohl als wahrscheinlich gelten kann, dass der besagte Computer zum Filesharing benutzt wurde - diese Tat jedoch dem Beklagten anzulasten, sei aufgrund mangelnder Beweislage unmöglich. Darüber hinaus trifft ihn auch keine Schuld, dass er der "Überwachungspflicht bezüglich seiner Familienmitglieder" nicht nachgekommen sei. Eine väterliche Ermahnung, doch tunlichst die Tauschbörsen zu meiden, wäre nur dann seine Aufgabe gewesen, wenn es den konkreten Verdacht auf Missbrauch gegeben hätte.