Im Streit um den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten hat DocMorris einen klaren Zwischenerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Donnerstag ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf, das den Arznei-Versand aus den Niederlanden untersagt hatte. Das Gericht soll den Streit nun erneut prüfen, muss sich dabei aber an einer für DocMorris günstigen Beurteilung der niederländischen Sicherheitsstandards orientieren. (Az: I ZR 205/04)
Rabatte für Pillen
Die im Jahr 2000 gegründeten Versandapotheke DocMorris richtet sich fast ausschließlich an deutsche Kunden, wegen ihres Sitzes im niederländischen Heerlen muss sie sich aber nicht an deutsche Preisbindungen halten und kann daher verschiedene Rabatte gewähren. Die vor dem BGH umstrittenen verschreibungspflichtigen Medikamente machten im vergangenen Jahr rund 90 Prozent aller Bestellungen aus. Insgesamt erwartet DocMorris für das laufende Jahr einen Umsatz vom rund 200 Millionen Euro.
Auf die Klage des Berliner Verbandes Sozialer Wettbewerb hatte das Kammergericht DocMorris nur den Versandhandel mit Medikamenten erlaubt, die nicht verschreibungspflichtig sind. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtiger Arznei sei auch nach dem 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz nur unter Sicherheitsstandards zulässig, die den deutschen entsprechen.
Sicherheitsstandards prüfen
Dem folgte auch der BGH. Die Karlsruher Bundesrichter rügten aber, dass das Kammergericht bei seiner Prüfung allein auf die Gesetzeslage abgestellt hatte. Danach muss in Deutschland ein Versandhändler auch eine so genannte Präsenzapotheke führen, also ein normales Apotheken-Geschäft. In den Niederlanden ist dies nicht vorgeschrieben.
Wie nun der BGH betonte, kann dies DocMorris nicht vorgehalten werden, weil das Unternehmen dennoch in den Niederlanden eine Präsenzapotheke betreibe. Zudem habe das Bundesgesundheitsministerium in einer Bekanntmachung vom Juni 2005 festgestellt, dass in den Niederlanden vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Das Kammergericht soll die Lage nun nochmals prüfen, müsse sich dabei aber "an dieser Bekanntmachung orientieren", urteilte der BGH.
Aleksandra Leon
/ afp