Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte deutscher Mobilfunknutzer gestärkt. Das höchste deutsche Zivilgericht hat einem Verbraucher Recht gegeben, der sich durch die Zustellung unerwünschter Werbe-SMS
belästigt fühlte.
Kein Umweg mehr notwendig
Künftig können Handynutzer von ihrem Provider die Herausgabe von Name und Anschrift des Absenders von Werbe-SMS verlangen und dann gezielt gegen die meist nutzlosen Werbe-Botschaften vorgehen. Darauf weist die Advocard Rechtsschutzversicherung hin. Der vor dem BGH erfolgreiche Kläger war bei seinem Mobilfunkprovider mit Hinweis auf den Datenschutz zunächst abgeblitzt, als er die Herausgabe der Absenderdaten zu den auf seinem Handy eingegangenen Werbe-SMS forderte.
Ruhe vor Werbe-SMS
Zwar müssen die Mobilfunkanbieter Verbraucherschutzverbänden schon seit 2001 Auskunft über unseriöse Massen-SMS-Versender geben. Der Kläger argumentierte aber, dass es auch für ihn persönlich möglich sein müsse, die Daten ohne Umweg über Verbraucherverbände zu beschaffen, um sich, wenn nötig gerichtlich, Ruhe vor den dauernden SMS-Attacken zu verschaffen. Dem schloss sich auch das Gericht in seiner Entscheidung an.
Die Richter legten die entsprechende Bestimmung im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) jetzt so verbraucherfreundlich aus, dass der Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegenüber Mobilfunkbetreibern nur noch dann erlischt, wenn ein Verbraucherschutzverband den Anspruch in der gleichen Sache bereits geltend gemacht hat.
Hayo Lücke