Freitag, 14.09.2007 14:36

Abmahnanwalt Gravenreuth erhält Freiheitsstrafe

aus dem Bereich Sonstiges
Wie aus einer Mücke ein Elefant wird und man dafür im Knast landet – so könnte man die Geschichte zusammenfassen, die sich jüngst zwischen der "tageszeitung" (taz) und dem berühmt-berüchtigten Abmahnanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zugetragen hat. Die erhielt ihren vorläufigen Höhepunkt nun vor der Richterbank: Gravenreuth wurde am Montag vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Wegen früherer Straftaten wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. "Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt werden" wird das Gericht von der taz zitiert.

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Newsletter als Auslöser

Der taz zufolge war ein Newsletter Ausgangspunkt des Streits zwischen der Zeitung und dem Münchener Anwalt. Gravenreuth hatte demnach die taz im Mai vergangenen Jahres abgemahnt, weil er angeblich ohne ausdrücklichen Wunsch eine Bestätigungs-E-Mail für den taz-Newsletter erhalten hatte. Der Grund: Die Zeitung nutzt das so genannte "double-opt-in"-Verfahren, bei dem neue Newsletter-Abonnenten eine Benachrichtigung über ihre Bestellung per E-Mail erhalten. Der Newsletter wird erst an die entsprechende Adresse versandt, wenn der Abonnent auf diese E-Mail geantwortet hat. Dieses Verfahren soll Internetnutzer vor unerwünschter Post schützen und ist weit verbreitet – auch wir nutzen dieses Verfahren für unseren Newsletter.

Strafanzeige wegen versuchten Betrugs

Auf Antrag Gravenreuths erwirkte das Landgericht Berlin damals gegen die taz eine einstweilige Verfügung. Außerdem sollte die Zeitung einen Betrag von 663,71 Euro an den Anwalt zahlen, was laut taz auch Ende Juni vergangenen Jahres erfolgte. Dennoch behauptete Gravenreuth, er habe die Zahlung nicht erhalten und pfändete im Juli 2006 die Domain der taz, www.taz.de. Die Zeitung widersprach zwar, dennoch versuchte Gravenreuth, die Domain zu verwerten. An einer Versteigerung hinderte ihn erst eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin im Oktober 2006. Außerdem darf die taz mittlerweile wieder ihren Newsletter im "double-opt-in"-Verfahren versenden.

Aufgrund von Gravenreuths Behauptung, die Zahlung nicht erhalten zu haben, ließ die taz Strafanzeige wegen versuchten Betrugs erstatten, woraufhin die Büroräume von Gravenreuths Kanzlei in München durchsucht wurden. Dabei wurde der taz zufolge ein Fax gefunden, dessen Empfang Gravenreuth bestritten hatte. Vor Gericht verteidigte sich der Abmahnanwalt dann mit "Chaos" in seinem Büro und Unkenntnis, dass ihm das Geld nicht mehr zustand – ohne Erfolg. Eine Geldstrafe hielt das Gericht nicht für ausreichend, da Gravenreuth bereits eine Verurteilung im Jahr 2000 wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen kassiert hatte. Darüber hinaus wird Richterin Nissing von der taz zitiert, sie sähe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte künftig an die Rechtsordnung halten werde.

Ob das Urteil einen Einfluss auf Gravenreuths weitere Anwaltslaufbahn haben wird, ist unklar. Generell ist es Aufgabe der Rechtsanwaltskammer, im Falle einer Straftat zu prüfen, ob die Zulassung entzogen werden soll. Gravenreuth war in der Vergangenheit zu trauriger Berühmtheit gelangt, durch die Verwicklung seines Sozius Bernhard Syndikus in Raubkopierer- und Dialer-Aktivitäten oder auch so einen berühmten Klienten wie "Dialer-Parasit" und Domain-Engel Mario Dolzer.

Update 14.09.07: Gravenreuth nimmt Stellung

Unmittelbar auf unsere Berichterstattung hin hat sich Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth schriftlich bei uns gemeldet. In einem Schreiben widerspricht er der Sachverhaltsdarstellung durch die taz wörtlich als "objektiv falsch", soweit er behauptet haben soll, "die Zahlung [der taz, Anm. d. Red.] nicht erhalten" zu haben. Er habe den für ihn nach eigenen Angaben "unklaren Zahlungseingang mit dem Betreff RNR 15O346/06 DATUM 23.05.2006" auf seine bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung offene Forderungen gegen die taz wegen Abmahnkosten und Abschlussschreiben verrechnet. Hierbei habe er sich seiner Meinung nach an die Vorschriften des BGB gehalten, demnach Zahlungen "zuerst auf ungesicherte Forderungen (hier: Abmahnkosten + Abschlussschreiben) anzurechnen [sind], und nicht auf einen (gesicherten) Kostenfestsetzungsbeschluss".

Demgegenüber vertrat das Amtsgericht Tiergarten die Auffassung, dass er gewusst habe, dass "RNR" für "Kostenfestsetzungsbeschluss", "15O436/07" für das Gerichtsaktenzeichen "15 O 436/07" und "23.05.2006" für das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses stehe. Gravenreuth teilte uns zudem mit, dass die Hauptsacheklage gegen die taz weiter anhängig sei und im August 2008 vor dem Berliner Kammergericht verhandelt werde.

Klarstellend sei von unserer Seite darauf hingewiesen, dass das Urteil gegen Rechtsanwalt von Gravenreuth noch nicht rechtskräftig ist. Die Frist zur Berufungseinlegung läuft derzeit noch. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wird in Juristenkreisen und einschlägigen Foren und Blogs kontrovers diskutiert.
Aleksandra Leon
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