Freitag, 27.07.2007 15:16

Urteil: IP von Filesharern darf nicht verfolgt werden

aus dem Bereich Sonstiges
Das Amtsgericht (AG) Offenburg in Baden-Württemberg hat einen weitreichenden Beschluss getroffen: Dem Urteil vom 20. Juli zufolge hat das Gericht wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" entschieden, dass die IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers nicht zurückverfolgt werden darf.

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"Bagatellkriminalität"

Dem Prozess liegt eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft bei einem Provider zu Grunde, die das Gericht nun ablehnte. Die Anfrage sei unzulässig, da die Tat der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, mindestens zwei, möglicherweise aber auch weitere MP3-Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Einen Schaden für die Musikindustrie konnte das Gericht nicht feststellen. "Schon aus Gründen der Logik" scheide ein tatsächlicher Schaden aus, heißt es. Im diesem Fall seien die Songs im Internet für weniger als zehn Cent legal zu erwerben. "Indes verhält es sich hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würden", begründet das Gericht.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gem. § 100g StPO (Strafprozessordnung) verlangt werden dürfen.

Auswirkung auf Massen-Strafanzeigen

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei Wilde & Beuger aus Köln ist der Meinung, dass sich diese Entscheidung auch auf die 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet habe, auswirken wird. "Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer eingestellt", berichtet der Anwalt. Als "Ausreißer" bezeichnet er einen Mandanten aus dem Sauerland, der wegen 1.100 getauschter Musikstücke sieben Strafverfahren und zwei Hausdurchsuchungen erhielt.

Der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs kommentiert die Entscheidung auch in Bezug auf den Anwalt Clemens Rasch und die dazugehörige proMedia GmbH, die diesen und andere Urheberrechtsverstöße ermittelt hat: "Wer glaubt, dass diese Entscheidung nur in den wenigsten Fällen greifen wird, weil [...] die Tauschbörsennutzer mehrere dutzend bzw. hunderte Lieder (unbewusst) zur Verfügung stellen, irrt. Die proMedia GmbH des Rechtsanwalts Clemens Rasch [...] lädt nämlich regelmäßig nur 2 Lieder herunter und verweist hinsichtlich der übrigen Titel auf ein digitales Foto (screenshot) des Angebots des Urheberrechtsverletzers. Dies wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein."
Saskia Brintrup
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