Verbraucher können auf deutlich mehr Rechte zum Schutz gegen unerwünschte Werbung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Donnerstagvormittag den Schutz vor unverlangter elektronischer Werbung, unbestellten Waren und sonstigen unverlangten Dienstleistungen.
Nervige Werbe-SMS
Im aktuellen Fall hatte der Kläger eine unverlangte Werbe-SMS bekommen, die von einer Nummer von T-Mobile verschickt worden war. Die Telekom-Tochter weigerte sich jedoch, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers preiszugeben. T-Mobile berief sich dabei auf eine umstrittene Regel des Unterlassungsklagegesetzes, wonach Auskunftsrechte nur Verbänden, nicht aber einzelnen Bürgern zustünden.
Der Verbraucherschutzsenat des Gerichtes deutete an, die ungenaue Regel müsse "im Sinne des Gesetzgebers" ausgelegt werden und verwies auf die entsprechende Bundestagsdrucksache. Dort heißt es, dass vielen Bürgern "unverlangte Werbung" und Waren "ohne Bestellung" zugesandt würden. Über die Klageansprüche von Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden hinaus müsse sich aber auch der einzelne Bürger gegen solch ungewünschte Dienstleistungen wehren können.
Wer darf Auskunft verlangen?
Dies scheitere aber oft daran, dass Name und Anschrift des Verursachers nicht ausfindig gemacht werden kann, weil er sich hinter einer Handy- oder Fax-Nummer oder einer Internetadresse "versteckt". Der Auskunftsanspruch der Verbraucher müsse sich deshalb "aus praktischen Gründen" gegen den jeweiligen Post- oder Telekommunikationsanbieter richten. Trotz dieser klaren Worte wurde die Neuregelung im Jahr 2004 aber offenbar so unglücklich formuliert, dass bislang umstritten ist, ob weiterhin nur Verbände oder auch einzelne Bürger einen Auskunftsanspruch haben.
Denise Bergfeld
/ afp