Freitag, 15.06.2007 17:01

Neues Urteil entlastet Admin-C

aus dem Bereich WebHosting
Wer haftet für die Inhalte, die unter einer Domain veröffentlicht werden? Das ist eine Frage, die derzeit die Gerichte beschäftigt. Die Richter sind sich nicht einig: Ein wenige Tage altes Urteil des Hamburger Landgerichts besagt, dass der Admin-C einer Domain für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine gegensätzliche Rechtsauffassung.

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Richter sprechen Admin-C frei

Eine am 24. März vergangenen Jahres erlassene einstweilige Verfügung wurde in der Berufungsverhandlung aufgehoben und das am 23. Mai desselben Jahres gefällte Urteil abgeändert. In der Verfügung war es der Suchmaschine Google verboten worden, den Artikel "Das Märchen, die Lüge und der Holocaust" über die so genannten Google-Groups zu verbreiten.

Geklagt hatte ein Redakteur bei einer Tageszeitung, der unter anderem in einem Artikel über einen Prozess gegen Holocaust-Leugner berichtet hatte. Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in dem der Holocaust geleugnet wird.

Im März des vergangenen Jahres waren Google mehrere Postings gemeldet worden, die alle unter einer gefälschten E-Mail Adresse und unter falschen Namen im Usenet veröffentlicht worden. Ende März wurde der Usenetzugang der betreffenden Person gesperrt. Da gegen den Admin-C der Domain www.google.de kein Anspruch geltend gemacht werden kann, den besagten Artikel nicht mehr zu verbreiten, wird der Berufung stattgegeben.

Kontrolle nicht zumutbar

Nach den DENIC-Richtlinien ist der Admin-C zwar befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Es erscheine aber fraglich, ob allein diese Position als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet stehenden rechtswidrigen Inhalten anzusehen ist. Eine Haftung auf künftige Unterlassung komme nur dann in Betracht, wenn für die betreffende Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und es ihr möglich ist, für die Zukunft Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Nach Auffassung der Richter sei dies nicht gegeben, da der Admin-C über keine speziellen Hilfsmittel zum Auffinden von Postings verfüge.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Nur die DENIC-Forderung, die einen solchen Ansprechpartner wünscht, könne nicht zu einer erweiterten Haftung führen. (OLG Hamburg, Az.: 7 U 137/06)
Stefan Hagedorn
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