Montag, 11.06.2007 08:01

Urteil: Admin-C trägt Mitverantwortung

aus dem Bereich WebHosting
Der administrative Ansprechpartner einer Internet-Domain haftet bei Rechtsverstößen und kann entsprechend zur Verantwortung gezogen werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 15. März kann sich der so genannte Admin-C nicht auf seine rein administrativen Aufgaben berufen. Das haben die Richter nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

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Admin-C trägt Verantwortung

Geklagt hatte ein Vertriebsunternehmen für Gesundheits- und Wellnessprodukte. Die beklagte Firma mit Sitz in den Niederlanden hatte dieselben Produkte angeboten, dafür aber kein Impressum und einen ausländischen Domaininhaber angegeben. Daher wurde der Admin-C für die Zahlung von Abmahnkosten in fünfstelliger Höhe haftbar gemacht. Dieser weigerte sich, dafür verantwortlich zu sein. Der Admin-C sei lediglich Bevollmächtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner der DENIC mit administrativen Funktionen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, für jede Domain, für die er als Administrator eingetragen sei, eine Einzelfallprüfung auf Verstöße vorzunehmen. Bei ausländischen Domaininhabern ist ein Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland zwingend, um eine .de-Domain zu registrieren. Der Angeklagte hätte den Wettbewerbsverstoß dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als Admin-C registrieren ließ, entschieden nun die Richter.

Laut Denic-Domain-Richtlinien ist der Admin-C die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist folglich befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt. Die Argumentation, bei mehreren tausend Seiten könne er keine Verantwortung übernehmen, ließen die Richter nicht durchgehen.

Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domain zur Verfügung zu stellen, befreie ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe eines Admin-C sicherzustellen, dass er seinen Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränke. (LG Hamburg, Az.: 327 O 718/06).
Stefan Hagedorn
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