Montag, 04.06.2007 10:13

Rapidshare geht in die zweite Instanz

aus den Bereichen Sonstiges, WebHosting
Zwei juristische Punktsiege gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet haben die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und ein namentlich nicht genanntes "großes Musiklabel" errungen. Das Landgericht Köln hat eine am 15. Januar erlassene einstweilige Verfügung gegen die Download-Plattform Rapidshare bestätigt. Damit geht der Rechtsstreit in die zweite Instanz.

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Rapidshare verurteilt

Nach dem am 21. März gefällten Urteil des Landesgerichts Köln haftet Rapidshare als "Mitstörer". Mit der einstweiligen Verfügung wurde der Anbieter dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, wiederholte urheberrechtliche Verstöße zu unterbinden und die jeweiligen Dateien umgehend zu sperren. Dass der Anbieter Einnahmen aus einem angebotenen Premium-Zugang erzielt, untermauert nach Ansicht der Richter diese Pflicht.

Ferner unterliege Rapidshare einer Überwachungspflicht, wenn auf bestimmten Webseiten regelmäßig urheberrechtswidriges Material zum Download angeboten wird. Trotz mehrfacher Abmahnung hatte der Anbieter, der erst im Mai die Geschwindigkeit seiner Internet-Anbindung deutlich erhöht hatte, wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen und eine auf einzelne Werke bezogene Unterlassungserklärung ignoriert.

Da die Urheberrechtsverletzung in Deutschland begangen wurde, ist trotz des Schweizer Hauptsitzes von Rapidshare ein deutsches Gericht zuständig. Nun droht den Schweizern im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Tatsache, dass die Musikstücke von den Nutzern hochgeladen werden, ändert an der Rechtslage nichts (Az.: LG Köln 28 0 19/07).

Zweites Urteil zugunsten der Musikindustrie

Auch das Landgericht Düsseldorf hat in einem ähnlichen Verfahren im Sinne eines deutschen Tonträgerherstellers entschieden. Dabei wird einem weiteren Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet eine Mithaftung für dort begangene Urheberrechtsverletzungen angelastet. Dem Anbieter wird mit einer einstweiligen Verfügung vom 23. Mai untersagt, die strittige Musikaufnahme der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen. Bei Zuwiderhandlungen wird ebenfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.

Eine am 14. Februar erteilte Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung blieb seinerzeit ohne Erfolg. Gegen eine monatliche Pauschale gewährt der Anbieter Zugang zu den weltweiten Diskussionsforen. In einigen Usenet-Bereichen, die Binärdateien als Dateianhang erlauben, werden auch zunehmend illegale MP3-Dateien angeboten (Az.: LG Düsseldorf 12 O 151/07).
Stefan Hagedorn
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