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Dienstag, 15.05.2007 17:16

Regierung fordert Bußgeld für Telefonwerbung

aus dem Bereich Sonstiges
Jeder kennt sie, keiner mag sie: Werbeanrufe auf dem privaten Telefon. Solche Anrufe sind nicht nur lästig, sondern auch verboten. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat am heutigen Dienstag Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt.

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Bei Anruf Bußgeld

"Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife. Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis", sagte Zypries. Was viele Menschen aber nicht wüssten: Unerwünschte Telefonwerbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen würden sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg setzen. Deshalb fordert Zypries, künftig bei Verstoßen gegen das Gesetz ein Bußgeld verhängen zu können.

"Das Bußgeld ist ein Schritt in die richtige Richtung, es muss jedoch richtig weh tun", kommentierte Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen der Nachrichtenagentur afp. Denn obwohl den ungebetenen Anrufern schon heute Vertragsstrafen drohen, seien diese keine wirksame Abschreckung. Sie seien in dem Geschäft "schon einkalkuliert."

Verbot von Rufnummernunterdrückung

"Leider können viele unerwünschte Werbeanrufe nicht verfolgt werden, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat", sagte die Ministerin. Von den technischen Schwierigkeiten der Nachverfolgung der Anrufer wollte sich Zypries nicht abschrecken lassen. Eine Prüfung könne etwa über die Netzbetreiber erfolgen. "Wir sollten tun, was technisch möglich ist", sagte sie. Ein Gesetzentwurf dürfte in den ersten Monaten des kommenden Jahres vorgelegt werden. Zudem forderte sie ein Verbot der "technischen Verschleierungsmaßnahmen" wie das Unterdrücken der Telefonnummer. "Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können", so Zypries weiter.

Gesetzlich verboten

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar. Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie beispielsweise den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Saskia Brintrup
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