Kein halbes Jahr ist es her, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber von Rapidshare.de und Rapidshare.com vor dem Düsseldorfer Landgericht
erwirken konnte. Nun folgt die Retourkutsche: Rapidshare zieht gegen die GEMA vor Gericht. Erneut treffen sich der Share-Hoster und die Vertreter von Komponisten, Musikern und Verlegern in Düsseldorf vor der Richterbank wieder.
Hoster verantwortlich?
Die Rapidshare AG hat vor dem Düsseldorfer Landgericht nun eine negative Feststellungsklage eingereicht, um nach eigenen Angaben "Rechtssicherheit für den Betrieb ihres Webhosting-Dienstes zu schaffen". Das Verfahren soll nun klären, wie weit der Webhoster für die von den Kunden auf seinen Servern bereit gestellten Daten verantwortlich ist.
Es gehe dabei vor allem um die Frage, ob der Webhoster illegale Daten nur löschen oder auch den Zugang zu allen weiteren Daten dieses Nutzers sperren muss, die das entsprechende Musikstück enthalten. Da ein Titel aber in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Webhoster die Inhalte vorab prüfen. Das verstoße aber gegen das Telemediengesetz und europäische Gesetze, die Webhoster von solchen Prüfungspflichten freisprechen, argumentieren die Betreiber von Rapidshare.
Share-Hoster fordern beschränkte Haftung
Bei den Rapidshare-Diensten handelt es sich um so genannte Share-Hoster, auf denen die Nutzer beliebige Daten öffentlich zugänglich machen können. Für den Download verlangen die Betreiber eine monatliche Gebühr. Die GEMA hatte in der Vergangenheit wiederholt beklagt, dass urheberrechtlich geschützte Werke der von ihnen vertretenen Künstler über Rapidshare verteilt würden. Das Gericht verfügte zuletzt, dass die Betreiber prüfen müssen, ob ihre Nutzer gegen das Urheberrecht verstoßen. Bei Missachtung drohen hohe Geldstrafen.
"Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend", beklagt Rapidshare-Geschäftsführer Bobby Chang. Bestimmte technische Infrastrukturen könnten nur bereit gestellt werden, wenn die Haftung beschränkt werde. Konsumenten hätten beispielsweise ja auch in vielen Fällen ein Recht auf private Kopien ihrer Musik und es sei nicht vorab möglich zu erkennen, ob ein Nutzer beabsichtige, den Link zu dieser Datei öffentlich zugänglich zu machen. Jetzt müssen die Düsseldorfer Richter entscheiden. Die Rapidshare AG zeigt sich zuversichtlich: Sie ist davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich ist, neuen Entwicklungen gerecht zu werden.