Dienstag, 30.01.2007 13:27

Abmahngefahr: E-Mails benötigen Impressum

aus dem Bereich Sonstiges
Seit Anfang Januar müssen geschäftliche E-Mails die gleichen Angaben enthalten, wie auch Geschäftsbriefe. Das gilt für alle E-Mails, die geschäftlich versendet werden und betrifft nicht nur große Unternehmen, sondern auch Kleinunternehmer vom eBay-Powerseller bis zum Blumenhändler.

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Neue Regelung kaum bekannt

"Kaum ein Unternehmer kennt die neuen Regeln, die wenigsten Firmen setzen sie um", warnt Rechtsanwalt Jens Nebel, IT-Experte der Kanzlei Kümmerlein Simon und Partner. Mitbewerber hätten leichtes Spiel und könnten die Konkurrenz ohne Impressum abmahnen lassen. Bis zu 2000 Euro kann eine entsprechende Abmahnung kosten.

Zu den vom "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" geforderten Pflichtangaben gehören neben Name, Rechtsform und Adresse des Unternehmens auch der Sitz der Firma, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer. Zusätzlich müssen auch die Namen aller Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzenden genannt werden, sofern das Unternehmen entsprechende Positionen besitzt.

Abmahner profitieren

Die neue Regelung wurde mit der EU-Harmonisierung der Publizitätspflichten eingeführt. Sie sollen der Sicherheit von Geschäftsverbindungen dienen. "In der Praxis werden aber vor allem professionelle Abmahner profitieren", befürchtet Nebel. Ausnahmen gelten nur für bereits bestehende Geschäftsbeziehungen. Lieferscheine oder Mahnungen können unter diesen Umständen weiterhin ohne Pflichtangaben versandt werden.
Christian Rentrop
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