Dienstag, 07.11.2006 13:45

T-Online muss Verbindungsdaten löschen

aus dem Bereich Breitband
Es klingt beinahe wie bei David gegen Goliath. Ein Kunde verklagt den Internetriesen T-Online, weil dieser seine Verbindungsdaten gespeichert und weiter gegeben hat - und bekommt Recht. Anfang dieses Jahres entschied das Landgericht Darmstadt zu Gunsten des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil nun bestätigt und eine Beschwerde von T-Online abgelehnt. Der Internetprovider T-Online darf somit die Verbindungsdaten dieses Kunden nicht mehr speichern.

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Nur zu Abrechnungszwecken

Geklagt hatte der 33-jährige Holger Voss aus Münster. Voss war wiederum im Jahr 2002 selbst angeklagt, da er in einem Eintrag in einem Internetforum angeblich eine Straftat gebilligt hatte. Voss wurde frei gesprochen, zog daraufhin aber gegen T-Online vor Gericht, da der Provider seine Verbindungsdaten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Derzeit ist eine Speicherung der IP-Adresse mit den zugehörigen Kundendaten nur zu Abrechnungszwecken erlaubt.

Bundesgerichtshof weist Beschwerde zurück

Das Amtsgericht und später das Landgericht Darmstadt verurteilten den Internetanbieter dazu, die Verbindungsdaten von Voss zu löschen. Das Landgericht Darmstadt ließ zudem keine Revision mehr zu. Gegen dieses Urteil beschwerte sich T-Online daraufhin vor dem Bundesgerichtshof. Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies, wie jetzt bekannt wurde, die Beschwerde am 26. Oktober zurück. T-Online darf die Verbindungsdaten von Voss damit nicht weiter speichern und muss auch bereits gespeicherte Verbindungen löschen.

Weitere Klagen könnten folgen

Doch die Entscheidung betrifft zunächst nur den 33-jährigen Münsteraner und ist nicht auf andere Kunden übertragbar. Wer möchte, dass der Provider die Datenspeicherungen über die eigenen Internetverbindungen unterlässt, muss nun selbst juristisch Einspruch erheben. Ein Frankfurter Jurist hat zu diesem Zweck bereits eine Musterklage ausgearbeitet und im Internet veröffentlicht.

Doch das Urteil könnte nur von kurzer Dauer sein, denn künftig sollen alle Internetprovider in Europa die Verbindungsdaten ihrer Nutzer für mindestens ein halbes Jahr auf Vorrat speichern. Dies schreibt die Europäische Union mit einer Richtlinie vor. Das heftig umstrittene Gesetz ist bereits in Kraft getreten und soll ab Mitte kommenden Jahres in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Für Voss könnte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs somit nur eine kurze Gnadenfrist bedeuten, denn die umstrittene EU-Richtlinie basiert auf dem Telekommunikationsgesetz, welches für die Umsetzung der Richtlinie geändert werden kann.

Die Verbindungsdaten bei Telefongesprächen sollen bereits ab Mitte kommenden Jahres von den Anbietern gespeichert werden. Bei den Internetdaten könnte es aber noch etwas länger dauern: Die Bundesregierung beabsichtigt hierzulande, die Frist für die Speicherung um 18 Monate auszuweiten und hat in der Vergangenheit dem EU-Rat und der Kommission bereits eine entsprechende Absichtserklärung zukommen lassen.
Denise Bergfeld
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