Dienstag, 12.09.2006 13:31

Gericht schiebt der Telefonwerbung Riegel vor

aus dem Bereich Sonstiges
Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des Angerufenen erfolgt, verstößt gegen die Wettbewerbsvorschriften. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem gestern bekannt gewordenen Urteil vom 15. August.

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Genervter Kunde klagte

Das Oberlandesgericht Hamm hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Landerichts Bielefeld zurückgewiesen. Ein Handy-Kunde hatte dort laut einem Bericht der ARD Tagesschau in erster Instanz gegen die Weitergabe seiner Adressdatendaten durch seinen Telekommunikationsanbieter und damit verbundene unerwünschte Anrufe eines Marketingunternehmens geklagt und Recht erhalten.

Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solch unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei, begründete das Gericht die Entscheidung.

Einverständnisklausel unwirksam

Eine im Vertrag enthaltene Einverständnisklausel ist laut Gericht rechtlich unwirksam, wenn sie an versteckter Stelle mitten im Text untergebracht ist. Eine solche Einverständniserklärung dürfe auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verbraucher zudem mit Werbung von Drittanbietern einverstanden sei. Für den Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adresshandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte.
Denise Bergfeld
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