Der Pay-TV-Sender Premiere muss sich möglicherweise auf eine große Anzahl an Kündigungen einstellen. Das Landgericht München I hat Premiere untersagt, beliebige Leistungs- und Preisänderungen in laufenden Verträgen vorzunehmen (Aktenzeichen 12 O 17192/05; noch nicht rechtskräftig). Mehrere Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden für unwirksam erklärt, berichtet der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).
Der Bezahlsender hatte sich nach Angaben der Verbraucherschützer vorbehalten, seine Leistungen und Preise zum Teil beliebig zu ändern, ohne die Belange der Verbraucher hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere hatte Premiere seinen Kunden häufig ein Sonderkündigungsrecht vorenthalten.
Sonderkündigungsrecht gefordert
Das jetzt gefällte Urteil könnte von besonderer Relevanz für all diejenigen Premiere-Kunden werden, die das Pay-TV-Programm wegen der Bundesliga-Livespiele abonniert haben. Diese laufen in der aktuellen Saison noch bei Premiere, werden ab der kommenden Saison allerdings exklusiv über den Sportrechtevermarkter Arena ausgestrahlt. Derzeit verhandelt Premiere noch über mögliche Sublizenzen, sollte der Pay-TV-Sender aber leer ausgehen, werde mit dem neuen Urteil die Rechtsstellung der Verbraucher, die sich von ihrem Vertrag lösen wollen, verbessert, ist Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen im vzbv, überzeugt.
Die klaren Worte des Gerichts, etwa dass bei der Abwägung "dem Interesse des Kunden an der versprochenen Leistung grundsätzlich der Vorrang gebührt", untermauern die Position des vzbv, dass Premiere den Kunden mit der Komponente "Premiere Fußball Live" zumindest ein Kündigungsrecht gewähren muss, wenn der Sender seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann. "Nach dem Vertrag schuldet Premiere gerade bei laufenden Vereinbarungen die Übertragung der Fußball-Bundesliga auch in der kommenden Saison", so von Braunmühl. Unzulässig wäre es dann, die Kunden im Falle der Nichterfüllung an den Vertrag zu binden.
Hayo Lücke