Freitag, 10.02.2006 09:59

Fusion von Telekom und T-Online genehmigt

aus den Bereichen Breitband, ISDN/Analog
Das Internetunternehmen T-Online darf mit seinem Mutterhaus Deutsche Telekom fusionieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Den Frankfurter Richtern zufolge kann die Fusion der beiden Unternehmen nun im Handelsregister eingetragen werden. Der Ausgang der gegen die Fusion erhobenen Anfechtungsklagen muss nicht abgewartet werden.

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Kleinaktionäre ohne Chance?

Kleinaktionäre hatten versucht, den Zusammenschluss zu verhindern, weil sie sich durch ein schlechtes Umtauschangebot für ihre Aktien benachteiligt sahen. Selbst wenn die Kleinaktionäre mit ihren Klagen Erfolg haben sollten, überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der sofortigen Vereinigung.

Zur Begründung hieß es: Bei einer Verzögerung der Verschmelzung könnte sich die Deutsche Telekom als Großunternehmen der Telekommunikationsbranche über Jahre hinweg nicht so strukturieren und am Markt ausrichten, wie es die Unternehmensleitung für erforderlich halte. Die Telekom würde deshalb angesichts der rasanten technischen Entwicklungen im IT-Bereich unweigerlich gegenüber den Konkurrenzunternehmen am europäischen und am Weltmarkt ins Hintertreffen geraten. Dies hätte negative Auswirkungen auch auf den Aktienkurs.

Diese Folgen würden laut dem Gericht eintreten, obwohl in der Hauptversammlung eine Mehrheit von 99,46 Prozent der Verschmelzung zugestimmt habe, während die klagenden Kleinaktionäre lediglich 0,057 Prozent der Aktien hielten. Die Kompetenzordnung im Unternehmen dürfe deshalb nicht durch Anfechtungsklagen auf Jahre hinaus auf den Kopf gestellt werden, argumentierten die Richter.

Beschwerde möglich

Sollten sich die Anfechtungsklagen als begründet erweisen, so stünde den Klägern Schadensersatz zu. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Die Eintragung der Verschmelzung wäre dann bis zu einer abschließenden Entscheidung des BGH erneut gehemmt.
Hayo Lücke / afp
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