Also Plattform für Privatnutzer gestartet hat sich eBay inzwischen auch zu einer Einnahmequelle zahlreicher gewerblicher Händler entwickelt. Immer mehr Powerseller
sichern ihre Einkünfte über den Verkauf von Artikeln auf der Auktionsplattform, müssen sich aber auch mit immer mehr Konkurrenz beschäftigen. Dieser schärfer werdende Wettbewerb hat jetzt eine neue Abmahnwelle zur Folge.
Unberechtigte Abmahnungen
Doch nicht alle Abmahnungen sind auch wirklich berechtigt. Aus Angst vor hohen Verfahrenskosten zahlen Händler die oft überhöhten Gebühren der gegnerischen Anwälte, berichtet Rechtsanwalt Christian Solmcke, der als Spezialist für Abmahnungen im Internet gilt.
Häufigster Grund für Abmahnungen: Falsche oder unzureichende Widerrufsbelehrungen. Ende 2005 hatte das Bochumer Landgericht
folgenden Fall zu entscheiden: Ein eBay-Händler hatte nicht direkt
auf der Angebotsseite, sondern erst auf der eBay "Mich-Seite" auf das
Widerrufsrecht hingewiesen. Darin sei kein deutlicher Hinweis zu
sehen und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft, entschied das
Gericht (Beschluss vom 30.11.2005, Az 13 O 147/05).
"Ganz anders kann es aussehen, wenn über einen korrekt bezeichneten Link 'Angaben zum Widerrufsrecht' auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wird", macht Solmecke deutlich. Hier entscheiden die Gerichte noch unterschiedlich: Während das OLG München einen solchen Link ausreichen lässt, ist das OLG Frankfurt anderer Ansicht. Hat die wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung in Köln, Düsseldorf, Hamburg oder Berlin stattgefunden, kann der Fall durchaus unterschiedlich ausgehen. Zu beachten ist, dass nur
gewerbliche Händler ein Widerrufsrecht anbieten müssen.
Weiterer Anknüpfungspunkt für eine Abmahnung: Die Impressumspflicht. Hier ist es denkbar, dass zentrale Angaben allein auf der eBay-"Mich-Seite" ausreichen. Entscheidend ist, was der Nutzer hinter einem Link vermutet. "Viele Händler unterliegen auch dem Irrglauben, sie müssten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben. Doch gerade so lange noch in kleinem Rahmen gehandelt wird, sind AGB nicht notwendig", so Solmecke.
Keine Fotos klauen
An ganz anderer Stelle sollten Privatkunden aufpassen: Fotos von Produkten sollten grundsätzlich nicht von anderen Auktionen kopiert und bei der eigenen Versteigerung verwendet werden. Auch dann nicht, wenn es sich um das gleiche Produkt handelt – sind die Bilder auch noch so schon oder noch so qualitativ hochwertig. Handelt es sich nämlich nicht um ein offizielles Produktbild des Herstellers, könnte der Fotograf Schadensersatzansprüche geltend machen.