Internet-Cafés benötigen unter Umständen eine Spielhallenerlaubnis: Dies gelte, "wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist", heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei ist es unerheblich, ob die angebotenen Spiele Gewinne vorsehen. Im konkreten Fall hatte die Gewerbeaufsicht in Berlin gegen ein Internet-Café ein Verfahren wegen des unerlaubten Betriebs einer Spielhalle eingeleitet und die Fortführung des Betriebs ohne Erlaubnis untersagt. Dagegen klagte das Café, hatte aber keinen Erfolg.
Spielen nichts für Kinder
Für die betroffenen Internet-Cafés kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, weil zahlreiche Kommunen für Spielhallen eine gesonderte Vergnügungssteuer erheben. Zudem dürfen sich nach dem Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten.
Jugenschutz oder Steuerfreuden?
Für den gewerblichen Betrieb von Spielgeräten ist seit 1960 eine Spielhallenerlaubnis oder für einzelne Geräte in Gaststätten eine Aufstellungserlaubnis erforderlich. Dies diene vor allem dem Jugendschutz und gelte unabhängig von eventuellen Gewinnmöglichkeiten, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Weil Computer zu Spielen ebenso wie zu Kommunikation und Recherche genutzt werden könnten, komme es hier vorrangig auf das "Ambiente" an. Auch eine interne Vernetzung der Computer könne darauf hindeuten, dass das Café vorrangig Spieler anziehen wolle.
Aleksandra Leon
/ afp