Das Verschicken unverlangter Werbe-E-Mails ist wettbewerbswidrig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil. Solche Werbung sei nur zulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis mit E-Mail-Reklame erklärt habe, urteilten die Richter im Rechtsstreit zweier Internet-Dienstleister. Damit übertrug der BGH die gültige Rechtssprechung für unverlangte Telefon- oder Faxwerbung auch auf das Internet. Allerdings betrifft das Urteil zunächst nur wettbewerbsrechtliche Streitfälle von Konkurrenzunternehmen. Zu den Ansprüchen betroffener Verbraucher fällte der BGH noch kein Urteil. (AZ: I ZR 81/01)
Im konkreten Fall hatte ein Internetanbieter geklagt, der Ende 1998 gegen seinen Willen 15 Werbe-Newsletter von einem Konkurrenten erhalten hatte. Zwar seien die Kosten für Empfang und Löschen einer einzelnen E-Mail gering, urteilten die Richter. Dies sehe jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Unverlangte E-Mail-Werbung müsse deshalb als unlauter gelten, weil sie durch die billige und schnelle Versendemöglichkeit immer mehr Mitbewerber auf den Plan rufe und schließlich zu einer "unzumutbaren Belästigung" führe.
Urteil des OLG München zurückgewiesen
Wegen der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Werbemails muss der Versender nach Ansicht der Richter im Zweifelsfall auch den Beweis erbringen, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden war. Ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts München wies der BGH damit an das Berufungsgericht zurück.
Auf die Klagemöglichkeiten von Privatleuten, deren Mailaccounts vor Spam-Mails überquellen, geht das Urteil nicht ein. Auch hier sind unverlangte Werbemails als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aber nach bisheriger Rechtssprechung untergeordneter Gerichte unzulässig. Auch die Bundesregierung will mit harten Strafandrohungen verschärft gegen die elektronische Werbeflut vorgehen. Die EU-Kommission schätzt, dass Ende vergangenen Jahres bereits 52 Prozent aller E-Mails in Europa Spam waren.
Hayo Lücke
/ afp