Für das BGH war entscheidend, dass auf handelsblatt.com selbst keine "technischen Schutzmaßnahmen" vorhanden gewesen waren, die eine solche tiefe Verlinkung unterbunden hätten. Was Paperboy seinen Nutzern ermöglich hatte, ist durch das Fehlen dieser Schutzmaßnahmen auch für jeden Nutzer möglich gewesen. Das BGH hat den Hyperlink damit auch der Direkteingabe der URL gleichgestellt.
Laut BGH werden die Leistungen der Verlagsgruppe Handelsblatt auch nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde dabei nicht verschleiert.
Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch eine tiefe Verlinkung an der Startseite vorbeigeführt würde - auch wenn dies mit geringeren Werbeeinnahmen verbunden sei.
Die Ironie diese Entscheidung: Mittlerweile sind viele Beiträge auf handelsblatt.com für direkte Zugriffe gesperrt - allerdings nicht, um sie gegen eine tiefe Verlinkung zu schützen, sondern weil sie kostenpflichtig geworden sind. Werbung auf der Startseite spielt für das Handelsblatt keine Rolle mehr, heute war dort nur ein sehr kleiner Werbebanner zu erblicken.
Peter Giesecke