Montag, 07.07.2003 09:38

BGH verpasst Auskunftdiensten ein Preisschild

aus dem Bereich Sonstiges

Worin unterscheidet sich die Auskunft von einem 0190er-Dienst? Man wird (meist) von einer netten Stimme begrüßt, muss viel Geld dafür abdrücken und zuvor wissen, wie teuer der Anruf wird. - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass telefonische Auskunftsdienste nur mit Preisangabe beworben werden dürfen. (Urteil vom 3.Juli 2001 – I ZR 66/01, I ZR 211/01)

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Die Deutsche Telekom und Telegate hatten beide Ihre Inlandsauskunft ohne Preisangabe beworben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist nun dagegen vorgegangen. Dass der Anrufer wisse, dass der Anruf bei einer Auskunft teuer sei, ließ der BGH nicht gelten. Der Verbraucher habe ein Recht darauf zu wissen, was ihn das Telefonat koste.

Mit diesem Urteil bleibt die Grenze zwischen Auskunftsdiensten und 0190er-Mehrwertdiensten nach wie vor unklar. Dies sollte allerdings nicht verwundern. Schlüpfrige Angebote waren auch bereits unter Auskunfts-Rufnummern 118xy zu finden. Und in beiden Fällen können Anrufe die Rechnung in ungeahnte Höhen treiben.
Peter Giesecke
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