Am 1. April 2003 tritt das neue
Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft. Damit verbunden ist die
gesetzliche Regelung der Alterskennzeichnung von
Unterhaltungssoftware für Computer und Konsolen. Diese gesetzlichen
Vorgaben haben für Industrie, Handel und Verbraucher umfangreiche
Auswirkungen für den Vertrieb dieser Software.
Zu dem im Juni 2002 verabschiedeten Gesetz hat sich die
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden in Beratungen
mit den Vertretern der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
und dem VUD e.V. nach mehrmonatigen Verhandlungen auf die jetzt
vorliegenden Ausführungsbestimmungen verständigt.
Die wesentlichen Punkte dabei sind:
1. Die Bundesländer beauftragen offiziell die USK mit der
Durchführung der Prüfung von Unterhaltungssoftware auf
jugendschutzrelevante Inhalte.
2. Die Länder kennzeichnen auf Empfehlung der USK
Unterhaltungssoftware mit der jeweiligen Alterseinstufung.
3. Die Länder übernehmen durch die USK vorgenommene
Altersempfehlungen ohne Beschränkung bis "USK 16". Für die "USK 18"-Ratings ist eine Sonderregelung vorgesehen.
4. Sämtliche Produkte dürfen vom Handel ausnahmslos nur noch an
Personen oberhalb der angegebenen Altersgruppe abgegeben
werden.
5. Für bereits im Handel befindliche Produkte sind
Übergangsregelungen vorgesehen.
6. Die Kennzeichnung der Produkte muss zukünftig auf der
Produkthülle und dem Datenträger erfolgen.
Weitere Informationen zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bezüglich der Kennzeichnung von Softwareprodukten sind
auf den Seiten der USK zu finden.