Donnerstag, 20.03.2003 16:13

Gesetzliche Alterskennzeichnung von Unterhaltungssoftware ab 1. April

aus dem Bereich Computer

Am 1. April 2003 tritt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft. Damit verbunden ist die gesetzliche Regelung der Alterskennzeichnung von Unterhaltungssoftware für Computer und Konsolen. Diese gesetzlichen Vorgaben haben für Industrie, Handel und Verbraucher umfangreiche Auswirkungen für den Vertrieb dieser Software.

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Zu dem im Juni 2002 verabschiedeten Gesetz hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden in Beratungen mit den Vertretern der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und dem VUD e.V. nach mehrmonatigen Verhandlungen auf die jetzt vorliegenden Ausführungsbestimmungen verständigt.

Die wesentlichen Punkte dabei sind:
1. Die Bundesländer beauftragen offiziell die USK mit der Durchführung der Prüfung von Unterhaltungssoftware auf jugendschutzrelevante Inhalte.
2. Die Länder kennzeichnen auf Empfehlung der USK Unterhaltungssoftware mit der jeweiligen Alterseinstufung.
3. Die Länder übernehmen durch die USK vorgenommene Altersempfehlungen ohne Beschränkung bis "USK 16". Für die "USK 18"-Ratings ist eine Sonderregelung vorgesehen.
4. Sämtliche Produkte dürfen vom Handel ausnahmslos nur noch an Personen oberhalb der angegebenen Altersgruppe abgegeben werden.
5. Für bereits im Handel befindliche Produkte sind Übergangsregelungen vorgesehen.
6. Die Kennzeichnung der Produkte muss zukünftig auf der Produkthülle und dem Datenträger erfolgen.

Weitere Informationen zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bezüglich der Kennzeichnung von Softwareprodukten sind auf den Seiten der USK zu finden.
Tobias Capangil
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