Betreiber von Websites sind per Gesetz dazu
verpflichtet, auf ihren Seiten auch ein Impressum zu führen. Das Teledienstegesetz sieht dabei detaillierte Angaben vor, beispielsweise zu Name, Anschrift, Niederlassung oder Vertretungsberechtigten.
Daten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen (also zum Beispiel die E-Mail-Adresse) dürfen ebenso wenig fehlen wie Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregisternummer. Auch die Information, zu welcher Kammer der Diensteanbieter gehört, gehört ins Impressum
Fehlendes Impressum strafbar
Fehlen derlei Angaben, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Somit gilt es, die Informationen des Verkäufers gründlich zu prüfen. Zum Einen kann die Anschrift und Telefonnummer per Telefonbuch geprüft werden. Auskünfte zu einer Handelsregisternummer gibt das jeweilige Amtsgericht. Wer also den Standort eines Verkäufers kennt, kann dort die Nummer prüfen lassen – meist für ein geringes Entgelt.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer – kurz Umsatzsteuer-ID – führt jeder selbstständige Unternehmer und kann darüber zweifelsfrei vom Finanzamt identifiziert werden. Spätestens auf der Rechnung des eBay-Verkäufers sollte diese Nummer auftauchen.
Selbstständiger Flohmarkthändler
Wichtig dabei ist allerdings, dass eBay-Händler nicht unbedingt unternehmerisch tätig sein müssen. Viele verkaufen als Privatleute nebenbei Waren bei eBay und können viele der erwünschten Daten gar nicht erbringen. Es bleibt also dabei, dass ein eBay-Einkauf eine Frage des Vertrauens ist. Sollte sich ein Anbieter aber als Firma ausgeben, müssen diese Regeln strikt befolgt werden.
Domain-Check
Wenn das Impressum keine Auskunft über den Anbieter gibt, lohnt sich auch ein Blick auf die Registrierungsdaten der Domain, eine Whois-Abfrage. Nicht selten bieten die Domain-Daten zumindest einen Anhaltspunkt.
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